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Hundesteuer
Beschreibung
Die Hundesteuer in der Stadt Willebadessen beträgt jährlich:
Steuersatz, wenn ein Hund gehalten wird | 55,00 € |
Steuersatz, wenn zwei Hunde gehalten werden | 100,00 € je Hund |
Steuersatz, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden | 120,00 € je Hund |
Steuersatz bei gefährlichen Hunden gem. §§ 3, 10 LHundG: | |
Steuersatz, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird | 500,00 € |
Steuersatz, wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden | 800,00 € je Hund |
und ist quartalsweise zu zahlen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
Zu § 3 Landeshundegesetz zählen:
Pittbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
sowie Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Zu § 10 Landeshundegesetz zählen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Der Hundesteuerbescheid und die Hundesteuermarke werden Ihnen von der Abteilung Steuern zugesandt, nachdem Sie Ihren Hund angemeldet haben.
Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
Die Hundesteuer kann bei Nachweis von Ermäßigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen reduziert werden.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Landeshundegesetz
§ 10 Landeshundegesetz
Verwandte Dienstleistungen
- Hunde (An-, Um- und Abmeldung)
- Hunde (Pflichten zur Hundehaltung)
- Hunde (Haltungserlaubnis und Haltungsanzeige nach dem Landeshundegesetz NRW)
Zuständige Einrichtungen
-
Fachbereich I - Innere Dienste
-
- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-20 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Kevin Ritter-Naaff
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-17
- E-Mail:
- k.ritter-naaff@willebadessen.de
Die Hundesteuer in der Stadt Willebadessen beträgt jährlich:
Steuersatz, wenn ein Hund gehalten wird | 55,00 € |
Steuersatz, wenn zwei Hunde gehalten werden | 100,00 € je Hund |
Steuersatz, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden | 120,00 € je Hund |
Steuersatz bei gefährlichen Hunden gem. §§ 3, 10 LHundG: | |
Steuersatz, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird | 500,00 € |
Steuersatz, wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden | 800,00 € je Hund |
und ist quartalsweise zu zahlen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
Zu § 3 Landeshundegesetz zählen:
Pittbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
sowie Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Zu § 10 Landeshundegesetz zählen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Der Hundesteuerbescheid und die Hundesteuermarke werden Ihnen von der Abteilung Steuern zugesandt, nachdem Sie Ihren Hund angemeldet haben.
Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
Die Hundesteuer kann bei Nachweis von Ermäßigungs- oder Befreiungsvoraussetzungen reduziert werden.
§ 3 Landeshundegesetz
§ 10 Landeshundegesetz
https://serviceportal.willebadessen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11141/show