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Hunde (Haltungserlaubnis und Haltungsanzeige nach dem Landeshundegesetz NRW)
Beschreibung
Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene LHundG (früher: Landeshundeverordnung) sieht bei bestimmten Hundehaltungen eine besondere Genehmigungspflicht bzw. eine Anzeigeverpflichtung vor.
Haltungserlaubnis
Nach den Vorschriften des LHundG gilt für den Umgang mit Hunden der Rassezugehörigkeit Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen (gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG) und der Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Braisleiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden eine besondere Erlaubnispflicht.
Anzeigepflicht
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen. Dabei kommt es nicht auf die Rassezugehörigkeit an.
Rechtsgrundlagen
§ 11 LHundG NRW (Landeshundegesetz für NRW)
Erforderliche Unterlagen
a) Erlaubnispflichtige Hundehaltungen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der Volljährigkeit von Halterin oder Halter
- Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Tieres
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 €/Personenschäden, 250.000 €/sonstige Schäden)
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (durch die Tierärztin/ den Tierarzt)
b) Anzeigepflichtige Hundehaltungen
- schriftliche Haltungsanzeige
- Sachkundenachweis
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 €/Personenschäden, 250.000 €/sonstige Schäden)
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (durch die Tierärztin/ den Tierarzt)
Die genannten Unterlagen und Nachweise sind regelmäßig beizubringen. Im Einzelfall können auf Grund besonderer Bestimmungen zusätzliche Dokumente erforderlich bzw. einzelne Nachweise entbehrlich sein.
Hinweise und Besonderheiten
Verpflichtung zur Einholung der Haltungserlaubnis oder Vorlage der Haltungsanzeige
Erlaubnis- und anzeigepflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne der Vorschriften des LHundG ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.
An dieser Stelle finden Sie auch das Formular zur Hundesteueranmeldung/-abmeldung, mit dem Sie Ihren Hund sowohl für die Hundesteuer anmelden als auch gleichzeitig die Haltungsanzeige erstatten können.
Kosten
Die Erteilung von Haltungserlaubnissen ist gebührenpflichtig. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner (siehe unter "Zuständige Kontaktpersonen").
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich II - Ordnung und Soziales
-
- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-36 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Garine Zakar
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-35
- E-Mail:
- g.zakar@willebadessen.de
Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene LHundG (früher: Landeshundeverordnung) sieht bei bestimmten Hundehaltungen eine besondere Genehmigungspflicht bzw. eine Anzeigeverpflichtung vor.
Haltungserlaubnis
Nach den Vorschriften des LHundG gilt für den Umgang mit Hunden der Rassezugehörigkeit Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen (gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG) und der Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Braisleiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden eine besondere Erlaubnispflicht.
Anzeigepflicht
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund) ist der Ordnungsbehörde von der Halterin oder dem Halter schriftlich anzuzeigen. Dabei kommt es nicht auf die Rassezugehörigkeit an.
§ 11 LHundG NRW (Landeshundegesetz für NRW)
a) Erlaubnispflichtige Hundehaltungen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der Volljährigkeit von Halterin oder Halter
- Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
- Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Tieres
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 €/Personenschäden, 250.000 €/sonstige Schäden)
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (durch die Tierärztin/ den Tierarzt)
b) Anzeigepflichtige Hundehaltungen
- schriftliche Haltungsanzeige
- Sachkundenachweis
- Erklärung zur Zuverlässigkeit
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 €/Personenschäden, 250.000 €/sonstige Schäden)
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (durch die Tierärztin/ den Tierarzt)
Die genannten Unterlagen und Nachweise sind regelmäßig beizubringen. Im Einzelfall können auf Grund besonderer Bestimmungen zusätzliche Dokumente erforderlich bzw. einzelne Nachweise entbehrlich sein.
Verpflichtung zur Einholung der Haltungserlaubnis oder Vorlage der Haltungsanzeige
Erlaubnis- und anzeigepflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne der Vorschriften des LHundG ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.
An dieser Stelle finden Sie auch das Formular zur Hundesteueranmeldung/-abmeldung, mit dem Sie Ihren Hund sowohl für die Hundesteuer anmelden als auch gleichzeitig die Haltungsanzeige erstatten können.