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Betreuungen

Beschreibung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896).

Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.


Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)


Erforderliche Unterlagen

Auftrag des Gerichtes

Zuständige Einrichtungen