BIS: Suche und Detail

Winterdienst

Beschreibung

Auszug aus der Satzung:

§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Stadt Willebadessen betreibt die Reinigung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche
Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten
als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2
ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist
das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle
des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung
der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung
beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die
die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen
oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht
der Stadt Willebadessen beinhaltet als Winterwartung
insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen
Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben
sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger
vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei
allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen
(Zeichen 242/243 StVO).

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige
Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden
Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten
Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die
Radwege.

Zuständige Einrichtungen