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Untersuchungsberechtigungsschein
Beschreibung
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser kann bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Untersuchungsberechtigungsscheine dürfen nur dem Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil, Vormund) ausgehändigt werden. Zudem wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern oder Elternteil zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Dokumente sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.
Die Arztwahl ist frei.
Hinweise und Besonderheiten
Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich II - Ordnung und Soziales
-
- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-36 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Jutta Hesselmann
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05646 595
- E-Mail:
- nebenstelle@willebadessen.de
-
Silvia Menzel
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-34
- E-Mail:
- s.menzel@willebadessen.de
-
Garine Zakar
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-35
- E-Mail:
- g.zakar@willebadessen.de
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser kann bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden.
Untersuchungsberechtigungsscheine dürfen nur dem Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil, Vormund) ausgehändigt werden. Zudem wird ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern oder Elternteil zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Dokumente sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen.
Die Arztwahl ist frei.
Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.