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Schankerlaubnis
Beschreibung
Eine Schankgenehmigung benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten. Die gängigsten Anlässe sind: "Tag der offenen Tür" Schützen- und Volksfeste Veranstaltungen in öffentlichen Räumen (Konzerte, Tanzveranstaltungen o.ä.) Straßenfeste Sommerfeste Martinszüge Weihnachtsmärkte Bearbeitungsdauer: Der Antrag ist 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gewerbestelle zu stellen. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung wird empfohlen, sich direkt mit dem Ansprechpartner/-in in Verbindung zu setzen. Eine Gestattung ist nicht erforderlich, wenn der vorübergehende Gaststättenbetrieb nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes nicht erlaubnisbedürftig ist (Abgabe von alkoholfreien Getränke, Speisen, unentgeltliche Kostproben). Ob der vorübergehende Betrieb des Gaststättengewerbes einer Erlaubnis bedarf oder nur anzuzeigen ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich II - Ordnung und Soziales
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- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-36 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Mona Scheideler
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-32
- E-Mail:
- m.scheideler@willebadessen.de
-
Carsten Gutschank
Fachbereichsleiter/in- Telefon:
- 05644 88-36
- E-Mail:
- c.gutschank@willebadessen.de
Eine Schankgenehmigung benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten. Die gängigsten Anlässe sind: "Tag der offenen Tür" Schützen- und Volksfeste Veranstaltungen in öffentlichen Räumen (Konzerte, Tanzveranstaltungen o.ä.) Straßenfeste Sommerfeste Martinszüge Weihnachtsmärkte Bearbeitungsdauer: Der Antrag ist 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gewerbestelle zu stellen. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung wird empfohlen, sich direkt mit dem Ansprechpartner/-in in Verbindung zu setzen. Eine Gestattung ist nicht erforderlich, wenn der vorübergehende Gaststättenbetrieb nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes nicht erlaubnisbedürftig ist (Abgabe von alkoholfreien Getränke, Speisen, unentgeltliche Kostproben). Ob der vorübergehende Betrieb des Gaststättengewerbes einer Erlaubnis bedarf oder nur anzuzeigen ist, richtet sich nach dem Einzelfall.
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