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Niederlassungserlaubnis

Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§ 9 AufenthG).

Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat:

  • wer 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
  • 5 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war,
  • ausreichende Deutschkenntnisse und
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorweisen kann.

Die erforderlichen Kenntnisse sind durch einen erfolgreichen Integrationskurs nachgewiesen.


Rechtsgrundlagen

§ 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen