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Niederlassungserlaubnis
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§ 9 AufenthG).
Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat:
- wer 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
- 5 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war,
- ausreichende Deutschkenntnisse und
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorweisen kann.
Die erforderlichen Kenntnisse sind durch einen erfolgreichen Integrationskurs nachgewiesen.
Rechtsgrundlagen
§ 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich II - Ordnung und Soziales
-
- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-36 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Mona Scheideler
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05644 88-32
- E-Mail:
- m.scheideler@willebadessen.de
-
Carsten Gutschank
Fachbereichsleiter/in- Telefon:
- 05644 88-36
- E-Mail:
- c.gutschank@willebadessen.de
Die Niederlassungserlaubnis stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§ 9 AufenthG).
Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat:
- wer 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
- 5 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war,
- ausreichende Deutschkenntnisse und
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorweisen kann.
Die erforderlichen Kenntnisse sind durch einen erfolgreichen Integrationskurs nachgewiesen.
§ 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://serviceportal.willebadessen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10027/show