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Betreuungen
Beschreibung
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896).
Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Erforderliche Unterlagen
Auftrag des Gerichtes
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich II - Ordnung und Soziales
-
- Abdinghofweg 1
- 34439 Willebadessen
- Postfach 1162
-
- Telefon:
05644 88-36 - Fax:
05644 88-39 - E-Mail:
info@willebadessen.de
- Telefon:
-
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896).
Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Auftrag des Gerichtes
https://serviceportal.willebadessen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9880/show